Vorabprüfung: Welche Art der Änderungsabnahme ist erforderlich?

Wenn am Fahrzeug Umbauten vorgenommen werden, muss häufig eine Änderungsabnahme erfolgen, damit die Betriebserlaubnis erhalten bleibt.

Was ist eine Änderungsabnahme?

Wesentliche Veränderungen an einem Fahrzeug durch den Einbau oder Anbau von Kfz-Teilen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Damit die Betriebserlaubnis weiterhin bestehen kann, ist häufig eine Änderungsabnahme erforderlich.

Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO

Die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO bezeichnet die offizielle Abnahme des Einbaus, des Anbaus, des Ausbaus oder des Abbaus von Teilen an einem Fahrzeug und wird durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) oder einen Prüfingenieur (PI) von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaÜO) durchgeführt. In § 19 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Betriebserlaubnis nicht erlischt.

Das heißt, es ist nicht zwangsläufig und immer eine Änderungsabnahme notwendig (z. B. bei eindeutig genehmigten Bauteilen mit E-Kennzeichnung). Für die Veränderungen an dem Fahrzeug müssen passende Nachweise und Gutachten zu den Anbauteilen vorliegen, die in Verbindung mit einer Änderungsabnahme stehen. Dazu gehören u.a.:

  • Teilegutachten (TGA)
  • Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE)
  • Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
  • EG-Genehmigung oder ECE-Genehmigung
  • Nachträge oder Auszüge aus der Fahrzeuggenehmigung

Diese enthalten oft Einschränkungen und Auflagen. Im Rahmen der Änderungsabnahme wird überprüft, ob alle Teile korrekt montiert wurden und die vorgegebenen Einschränkungen und Auflagen in den Nachweisen eingehalten sind. Werden die Auflagen nicht eingehalten, beeinflussen sich Änderungen gegenseitig und sind in den Gutachten nicht freigegeben (z.b. Räder und Fahrwerk) oder sind sie nicht für Ihren Fahrzeugtyp zugelassen, muß die Änderungsabnahmeprüfung nach der Einzelabnahme nach §19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO erfolgen.

Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 StVZO (i. V. m. § 21 StVZO)

Gibt es zu den verbauten Bauteil keine ABE, kein Teilegutachten oder werden darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, kann eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich werden, da die Fahrzeug Betriebserlaubnis erlischt. Das ist häufig auch der Fall, wenn mehrere Änderungen durchgeführt wurden, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-Reifen-Kombination).


Vorab-Check (Ersteinschätzung)

Beantworten Sie die Fragen und erhalten Sie erste Einschätzung, ob typischerweise eine Änderungsabnahme nach §19(3) möglich ist oder eher eine Einzelabnahme nach §19(2) erforderlich wird.

1) Welche Unterlagen liegen für das Bauteil vor?

Hinweis: Herstellerbescheinigung, Materialgutachten oder reine Prüfberichte ersetzen in der Regel kein Teilegutachten/keine ABE/keine ECE.

2) Ist das Fahrzeug im Gutachten eindeutig genannt?

z. B. Typ, Variante, Version

3) Wurde das Bauteil nach Vorgaben verbaut?

4) Wurden vorangegangene Änderungen am Fahrzeug vorgenommen und eingetragen?

5) Würden sich „alte“ und „neue“ Änderung beeinflussen?

z. B. Fahrwerk + Räder/Reifen / Spurverbreiterung + Tieferlegung / Bremsanlage + Felgen / Leistungsänderung + Abgasanlage

Wenn keine vorherigen Änderungen vorhanden sind (Frage 4 = Nein), ist Frage 5 nicht relevant.

6) Sind diese Kombinationen gemeinsam im Gutachten geprüft?

Wenn Frage 5 = Nein, ist Frage 6 nicht relevant.

7) Betrifft die Änderung einen sicherheitsrelevanten Bereich?

z. B. Bremsanlage, Lenkung, Achsen/Radaufhängung, Rahmen/tragende Struktur, Räder/Reifen außerhalb Serienkonzept, AHK

7.1 Führt die Änderung möglicherweise zu …?

  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
  • Änderung genehmigter Fahrzeugdaten
  • Verstoß gegen Bau- oder Betriebsvorschriften

Hinweis: Dieses Tool ist eine Vorprüfung. Die endgültige Einstufung erfolgt nach technischer Prüfung am Fahrzeug und Prüfung der Originalunterlagen.